Dezember 2013 (aSpVV; BAG 06-10), zur Beurteilung heranzuziehen. b) Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2013. Die Vorinstanz stellt als regionales Spitalzentrum (RSZ) die umfassende Grundversorgung in der Region sicher (Art. 10 Abs. 1 aSpVG). Die Vorinstanz nimmt damit eine öffentliche Aufgabe wahr und das Behandlungsverhältnis zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ist öffentlichrechtlicher Natur.5 Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse hat die Vorinstanz mangels abweichender Regelung im aSpVG mittels Verfügung zu regeln (Art. 49 VRPG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2013 ist gestützt auf Art. 62 VRPG6 bei der GEF anfechtbar.