a) Am 1. Januar 2014 sind das neue SpVG2 und die neue SpVV3 in Kraft getreten. Gemäss dem neuen Art. 117 SpVG begründen die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler, Listengeburtshäuser und Rettungsdienste ihre Rechtsverhältnisse mit den Patientinnen und Patienten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit einem öffentlichrechtlichen Vertrag. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,4 sind die neuen Bestimmungen hier nicht anwendbar.