4. Mit Verfügung vom 11. März 2013 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Betrags von CHF 637.20 verpflichtet. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Rechnungsbetrag (CHF 472.00), Mahnspesen (CHF 35.00), Verfügungskosten (CHF 50.00), Kosten der Betreibung (CHF 53.00) sowie in der Zeit vom 27. Juli 2011 bis 11. März 2013 aufgelaufenem Zins (CHF 27.20). Die Vorinstanz stellte die Beseitigung des Rechtsvorschlags und die Fortsetzung der Betreibung Nr. 91029925 in Aussicht, sollte bis am 11. April 2013 keine Zahlung erfolgen.