1. X (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde in der Nacht vom 22. auf den 23. April 2011 wegen Verdachts auf Rauchvergiftung infolge eines Brandes in ihrer Wohnung an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin vom Rettungsdienst der Y (Y; nachfolgend: Vorinstanz) zur Kontrolle ins Spital A gefahren. Gemäss Angaben der Vorinstanz war die Beschwerdeführerin um 3 Uhr in die Notfallstation eingetreten, wo sie kurzzeitig überwacht und selben Tag entlassen wurde, ohne ein Bett auf der Bettenstation belegt zu haben.