Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Mit Kostennote vom 31. Juli 2014 hat die Beschwerdeführerin die ihr entstandenen Parteikosten mit CHF 1‘022.00 (CHF 1‘000.00 Honorar zuzüglich CHF 22.00 Auslagen) beziffert. Diese Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Nach Massgabe ihres Obsiegens wird der Parteikostenersatz der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz auf Fr. 171.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt.