4.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Für die Verlegung der Parteikosten im Beschwerdeverfahren gilt in erster Linie das Unterliegensprinzip. Bei teilweisem Unterliegen bzw. Obsiegen einer Partei hat jede anwaltlich vertretene Partei nur nach Massgabe ihres Obsiegens einen Ersatzanspruch für ihren Parteiaufwand (in Form eines Parteikostenbeitrags).43