Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der gesamten Budgetüberschreitung von CHF 265‘082.00 beantragt. Sie dringt im Betrag von CHF 46‘157.00 mit ihren Anträgen durch und obsiegt damit im Umfang von rund einem Sechstel. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1‘500.00, werden dementsprechend der Beschwerdeführerin im 25 Umfang von 5/6, ausmachend gerundet CHF 1‘250.00, zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV42).