3.4.4 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die budgetüberschreitenden Krankheitskosten in der Höhe von CHF 43‘900.00 einerseits mangels anspruchsbegründender Rechtsgrundlage, andererseits aufgrund des in Art. 75 Abs. 1 SHG und Art. 27 Abs. 1 SHV statuierten Grundsatzes der leistungsorientierten Bemessung nicht zusätzlich abzugelten ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach in diesem Punkt als rechtmässig und die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen. 4. Kosten