Der Grundsatz der leistungsorientierten Finanzierung steht damit einer nachträglichen separaten Abgeltung von zusätzlichem krankheitsbedingten Personalaufwand entgegen. Solche Kosten müssen in einem effizient geführten Betrieb vorhergesehen und bereits bei der Festsetzung der Beiträge im Leistungsvertrag einkalkuliert werden. Auch nach Auffassung der Vorinstanz sind Mehrkosten aufgrund von krankheitsbedingten Ausfällen von Mitarbeitenden von der Beschwerdeführerin im Rahmen der vereinbarten Nettobetriebskosten zu bezahlen und nicht zusätzlich abzugelten. Der Vorinstanz kann demnach weder eine falsche Rechtsanwendung noch die pflichtwidrige Ausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden.