Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die zitierten Bestimmungen korrekt angewandt und ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Zu diesem Zweck ist zu fragen, ob die kostendeckende Leistungserbringung durch einen effizient geführten Betrieb die separate Abgeltung krankheitsbedingter Zusatzkosten erfordert oder ob solche Kosten bereits bei der Festsetzung der Beiträge im Leistungsvertrag berücksichtigt wurden und damit bereits abgegolten sind (vgl. zur Konkretisierung des Begriffs der „leistungsorientierten Beitragsbemessung“ Erwägung 3.2.6 hievor).