75 Abs. 1 SHG als auch Art. 27 Abs. 1 und 2 SHV den rechtsanwendenden Behörden einen Entscheidungsspielraum und räumen ihnen damit ein gewisses Ermessen ein. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die zitierten Bestimmungen korrekt angewandt und ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat.