Art. 75 Abs. 1 SHG und Art. 27 Abs. 1 SHV gehen über diese Mindestanforderungen heraus. Sie sehen vor, dass die Beiträge an die Leistungserbringer und Leistungsempfänger grundsätzlich leistungsorientiert sowie nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festzusetzen sind. Art. 27 Abs. 2 SHV sieht vor, dass bei Fehlen von Normkosten die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten festgesetzt werden können. Art. 75 Abs. 1 SHG und Art. 27 Abs. 1 SHV umschreiben den Grundsatz der Beitragsbemessung in offener Weise, während Art. 27 Abs. 2 SHV eine „Kann-Vorschrift“ enthält. Demnach gewähren sowohl Art. 75 Abs. 1 SHG als auch Art.