Art. 9 Abs. 3 EV IFEG statuiert die Mindestanforderungen zur Festlegung von Betriebsbeiträgen. Danach sind die Betriebsbeiträge so festzulegen, dass sie zusammen mit den invaliden Personen ausgerichteten Ergänzungsleistungen mindestens die vor Inkrafttreten der EV IFEG von der IV gewährten Beiträge und die den invaliden Personen mit Aufenthalt in einer aner- 40 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2010, Rz. 439 f. und Rz. 446 41 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 441 23