Durch das Ermessen erhalten die Verwaltungsbehörden einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall. In ihrer Entscheidung sind die Behörden an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Pflichtgemässe Ausübung des Ermessens bedeutet schliesslich, dass der Entscheid nicht nur rechtmässig, sondern auch angemessen (zweckmässig) sein muss.41 Im Beschwerdeverfahren können nicht nur Rechtsfehler, sondern es kann auch die Unangemessenheit überprüft werden (Art. 66 VRPG).