3.4.3 Ob eine bestimmte Norm den Verwaltungsbehörden Ermessen einräumt, ist auf dem Weg der Auslegung zu ermitteln. Das Ermessen kann durch eine ausdrückliche Ermächtigung zum Handeln „nach Ermessen“, durch eine sog. „Kann-Vorschrift“ oder eine andere offene Formulierung wie „nach Möglichkeit“ oder „soweit zumutbar“ eingeräumt werden. Nach der neueren Lehre räumen alle offenen Normen Ermessen ein.40 Durch das Ermessen erhalten die Verwaltungsbehörden einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall.