Andererseits begründet Art. 15 StBG laut Wortlaut auch beim Vorliegen nicht beinflussbarer Ursachen keinen Rechtsanspruch auf eine Erhöhung des Staatsbeitrags. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Staatsbeitrags in der Höhe von CHF 43‘900.00. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung des Staatsbeitrags korrekt ausgeübt hat, indem sie die Ausrichtung eines zusätzlichen Staatsbeitrags für budgetüberschreitende Kosten verweigerte.