den sind, einräumt. Gestützt auf Art. 76 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 8 IFEG besteht nur gerade ein Anspruch der Leistungserbringer auf Abgeltung der vom Kanton übertragenen Leistungen. Welche Leistungen jedoch im Einzelnen abzugelten sind, wird weder im SHG noch der SHV umschrieben. Auch aus Art. 15 StBG, wonach der durch öffentlich-rechtlichen Vertrag festgesetzte Staatsbeitrag von der zuständigen Behörde überschritten werden darf, wenn die Mehrkosten auf bewilligte Projektänderungen, ausgewiesene Teuerung oder andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden: