Die Beschwerdeführerin hat demnach gestützt auf Art. 76 Abs. 1 SHG und Art. 8 IFEG einen Anspruch auf Abgeltung des zusätzlichen Personalaufwands in der Höhe von CHF 134‘500.00. Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanz der Übernahme des Teilbetrags von CHF 88‘343.00 bereits zugestimmt hat. Dieser Teilbetrag ist demnach vom gesamten Zusatzaufwand von CHF 134‘500.00 abzuziehen. Somit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zusätzlich einen Betrag von CHF 46‘157.00 abzugelten. Das Gesuch um nachträgliche Abgeltung von zusätzlichen Personalkosten ist mithin im Betrag von CHF 46‘157.00 gutzuheissen.