Diese vorzeitige Anstellung führte zu zusätzlichem Personalaufwand und einer Überschreitung des Budgets 2009. Dabei darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die Beschwerdeführerin zur pflichtgemässen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine zusätzliche Nachtwache sowie zusätzliches Betreuungspersonal anstellen musste. Es handelt sich mithin um Leistungen, welche im Auftrag der GEF angeboten und erbracht wurden. Solche Leistungen sind gemäss Art. 76 Abs. 1 SHG abzugelten.