Der Betriebsbeitrag wird grundsätzlich zum Voraus anlässlich der Festlegung des Budgets ausgehandelt. Dabei ist es Sache der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, dass dieser Betriebsbeitrag leistungsorientiert bemessen wird, d.h. jene in Menge und Qualität vertraglich definierten und effektiv erbrachten Leistungen damit abgegolten werden. Mithin muss einem effizient geführten Betrieb eine kostendeckende Erbringung der staatlich übertragenen Leistungen möglich sein.