3.3.4 Die Betreuung von behinderten Erwachsenen – dazu zählen auch Nachtwachen – gehört unbestrittenermassen zu den vom Kanton Bern bereitzustellenden Angeboten und zu den von der Beschwerdeführerin im Auftrag der GEF angebotenen und erbrachten Leistungen. Dementsprechend sind solche Leistungen vom Kanton abzugelten (Art. 76 Abs. 1 SHG). Demnach hat die Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin gemäss Art. 58 Abs. 2 SHG einen Anspruch auf die staatliche Abgeltung der auf die zusätzlichen bzw. vorzeitigen Anstellungen entfallenden Kosten (Art. 76 Abs. 1 SHG i.V.m.