Während es im Ermessen des Kantons steht, an welche Institution die Erbringung von Leistungen delegiert werden soll, besteht bezüglich der Abgeltung von delegierten Leistungen kein Ermessen mehr. Vielmehr begründet Art. 76 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 8 IVEG einen Anspruch der Leistungserbringer auf Abgeltung derjenigen Leistungen, welche im Auftrag der GEF angeboten und erbracht wurden.