Was unter einer „leistungsorientierten Festsetzung der Staatsbeiträge“ zu verstehen ist, muss durch Auslegung präzisiert werden: Dem Wortlaut sowie der systematischen Stellung der massgebenden Bestimmungen lassen sich keine nähere Definition des Begriffs „leistungsorientiert“ entnehmen. Der Vortrag zum SHG36 hält in Bezug auf Art. 75 Abs. 1 SHG nur gerade fest, dass die Betriebsbeiträge grundsätzlich leistungs- bzw. outputorientiert zu bemessen und nach Möglichkeit prospektiv und auf Grund von Normkosten festzusetzen seien, während die Ausrichtung von Pauschalbeiträgen in begründeten Einzelfällen auch weiterhin möglich sei.