3.2.5 Im Kanton Bern stellt die GEF im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrates die erforderlichen Leistungsangebote bereit und schliesst zu diesem Zweck u.a. Leistungsverträge mit Leistungserbringern ab (Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a SHG). Dazu gehört die Bereitstellung der erforderlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behinderungs- oder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf (Art. 67 Abs. 1 SHG). Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen von Wohn- und Pflegeheimen sowie von Beschäftigungs- und Tagesstätten (Art. 67 Abs. 2 Bst. b und e SHG). Gemäss Art.