Der Leistungsvertrag kann Auflagen enthalten, die sicherstellen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen eingehalten werden (Art. 9 Abs. 2 IFEG). Die Betriebsbeiträge sind so festzulegen, dass diese zusammen mit Ergänzungsleistungen, die invaliden Personen mit Aufenthalt in einer anerkannten Institution zur Finanzierung des Heimaufenthalts ausgerichtet werden, mindestens die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge und die den invaliden Personen mit Aufenthalt in einer anerkannten Institution zur Finanzierung des Heimaufenthalts gewährten Ergänzungsleistungen, Zuschüsse gemäss ZuD35 oder wirtschaftliche Hilfe