Der Kanton Bern setzte die bundesrechtlichen Vorgaben in der EV IFEG um. Die EV IFEG bezweckt a) die Regelung der Anerkennung der Institution, b) die Gewährleistung der bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung (IV) für die Eingliederung erwachsener invalider Personen durch den Kanton, sowie c) die Regelung der Finanzierung von Pilotprojekten im Hinblick auf das Behindertenkonzept (Art. 1 EV IFEG). Die GEF gewährt anerkannten Institutionen Betriebsbeiträge, soweit deren Kosten nicht durch Beiträge der aufgenommenen Personen, durch Dritte oder durch angemessene Anrechnung von Eigenmitteln gedeckt werden (Art. 9 Abs. 1 EV IFEG).