3.2.3 Das Staatsbeitragsrecht im Kanton Bern ist in zahlreichen Spezialerlassen geregelt. Zusätzlich gilt das StBG für alle Staatsbeiträge, die der Kanton gewährt (Art. 2 Abs. 1 StBG). Das StBG stellt lediglich den „Allgemeinen Teil“ des gesamten kantonalen Staatsbeitragsrechts dar und vereinheitlicht das in den diversen Spezialgesetzen geregelte Staatsbeitragsrecht durch allgemeine Grundsätze und Verfahren, ist jedoch nie eigenständige Grundlage für die Gewährung von Staatsbeiträgen.33