3.2.2 Die für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit massgebende EV IFEG30 ist seit dem 1. Januar 2013 ausser Kraft. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Rechtsmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen, nachher eingetretene Änderungen müssen unberücksichtigt bleiben.31 Es sollen jene Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung finden, welche im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts Geltung haben. Dabei ist auf jenen Sachverhalt bzw. Tatbestand abzustellen, der rechtlich zu würdigen ist oder der zu Rechtsfolgen führt.32