Gemäss Art. 9 Abs. 3 StBG und gestützt auf die zitierte Rechtsprechung24 muss die Ablehnung dieses ergänzenden Gesuchs in jedem Fall durch Verfügung erfolgen, auch wenn die Gewährung von Beiträgen wie hier durch Leistungsvertrag erfolgt. Indem die Vorinstanz die Tragung der effektiven Gesamtnettobetriebskosten bzw. der gesamten Budgetüberschreitung verweigert, lehnt sie in der Sache ein Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Staatsbeitrag ab.