2.9 Vorliegend hat die Vorinstanz entsprechend Ziffer 4.1 des Leistungsvertrags 2009 die tiefste der drei möglichen Grössen, nämlich die vereinbarten Gesamtnettobetriebskosten gemäss dem vertragsrelevanten Budget, vergütet. Indem die Beschwerdeführerin die Übernahme der effektiven Gesamtnettobetriebskosten gemäss Betriebskostenabrechnung 2009 beantragt, verlangt sie die staatliche Abgeltung der vollen Nettobetriebskosten gemäss der Betriebsrechnung 2009 im Gesamtumfang von CHF 1‘715‘532.00 bzw. die staatliche Abgeltung eines das vertraglich vereinbarte Budget 2009 um CHF 265‘028.00 übersteigenden Betrags.