gebrochen. Von einer Streitigkeit aus Vertrag im Sinn von Art. 87 Bst. b VRPG könne folglich noch keine Rede sein.23 2.7 Vorliegend haben der Kanton Bern (handelnd durch die Vorinstanz) und die Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 einen Leistungsvertrag abgeschlossen. Ziffer 4.1 des Leistungsvertrags 2009 enthält den Grundsatz der Leistungsabgeltung. Danach übernimmt die GEF die tiefste der folgenden drei (nach Rechnungsabschluss ermittelten) Grössen: 1) Effektive Gesamtnettobetriebskosten; 2) Vereinbarte Gesamtnettobetriebskosten;