Vielmehr läge im Zeitpunkt der Gesuchsablehnung bezüglich des Gesuchsgegenstands noch gar kein Vertragsverhältnis vor. Bei durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährten Beiträgen sei das Beitragsgesuch – in der Terminologie des privaten Vertragsrechts – eine Einladung zur Offertstellung, welche in eine Offerte der Behörde münden oder von der Behörde abgelehnt werden könne. Mit dem Gesuch würden somit die Vertragsverhandlungen eingeleitet, mit der Ablehnung des Gesuchs ebendiese ab- 22 BVR 2013 S. 227 ff., insbes. E. 4.3 – 4.7 12