Dieser Entscheid wird in der Lehre dahingehend präzisiert, dass die Regelung in Art. 9 Abs. 3 StBG (Ablehnung von Beitragsgesuchen mittels Verfügung) keine Ausnahme vom Grundsatz der Abwicklung von Vertragsstreitigkeiten auf dem Klageweg gemäss Art. 87 Bst. b VRPG darstelle, da mit der Ablehnung eines Beitragsgesuchs nicht über eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag entschieden werde. Vielmehr läge im Zeitpunkt der Gesuchsablehnung bezüglich des Gesuchsgegenstands noch gar kein Vertragsverhältnis vor.