Die Ablehnung solcher Gesuche müsse in jedem Fall durch Verfügung erfolgen, auch wenn die Beiträge grundsätzlich durch Vertrag gewährt würden. Art. 9 Abs. 3 StGB sei auch dann anwendbar, wenn ein Gesuch um vertraglich zu gewährende Staatsbeiträge teilweise abgewiesen werde. Dabei spiele es keine Rolle, ob ein Staatsbeitragsgesuch schon zu Beginn (teilweise) abgewiesen oder ob nur die Erhöhung eines im Grundsatz bereits gewährten Staatsbeitrags verweigert werde.22