2.6 Das bernische Verwaltungsgericht hat am 4. Februar 2013 in einem Entscheid betreffend die staatliche Abgeltung von Diensterhöhungsbeiträgen festgehalten, dass Art. 9 Abs. 3 StBG beim Fehlen einer abweichender spezialgesetzlicher Regelung bereichsübergreifend für das gesamte Staatsbeitragsrecht gelte. Eine nachträglich beantragte Erhöhung des Staatsbeitrags sei in der Sache nichts anderes als ein ergänzendes Gesuch um Staatsbeiträge. Die Ablehnung solcher Gesuche müsse in jedem Fall durch Verfügung erfolgen, auch wenn die Beiträge grundsätzlich durch Vertrag gewährt würden.