Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 BV18 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über.19 Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kompetenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (vgl. Art. 112b Abs. 3 BV). Gestützt hierauf hat er das IFEG20 erlassen. Da das IFEG keine verfahrensrechtlichen Vorschriften und auch keinen Vorbehalt zugunsten des ATSG21 enthält (vgl. hierzu Art. 2 ATSG), sind für das Verfahren allein die kantonalen Vorschriften massgebend.