2.3 Einzelheiten der Leistungsabgeltung sind in den Art. 74 ff. SHG und Art. 25 ff. SHV 14 geregelt. Gemäss Art. 74 Abs. 1 SHG erfolgt die Abgeltung von Leistungen der Leistungserbringer durch Beiträge des Kantons oder der Gemeinden an die Leistungserbringer oder an die Leistungsempfänger. Art. 74 Abs. 2 SHG sieht vor, dass die Beiträge durch Vertrag oder durch Verfügung gewährt werden können. Laut Vortrag zum SHG15 werden Betriebsbeiträge in der Regel durch (Leistungs-)Vertrag und nur ausnahmsweise (bei fehlendem Leistungsvertrag) durch Verfügung gewährt. Gemäss Art.