Die institutionelle Sozialhilfe ist in der Sozialhilfegesetzgebung geregelt. Die institutionellen Leistungsangebote umfassen ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen in den verschiedenen Wirkungsbereichen (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 SHG13). Die Leistungen werden gemäss Art. 58 Abs. 2 SHG vom Kanton, von Gemeinden oder von privaten Trägerschaften und Personen erbracht (Leistungserbringer). Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrates die erforderlichen Leistungsangebote bereit (Art. 60 Abs. 1 SHG).