Die Beschwerde wurde gemäss Art. 67 VRPG fristgerecht eingereicht. 1.6 Ergebnis Vorliegend war ursprünglich in der Sache umstritten, wer die budgetüberschreitenden Zusatzkosten in der Höhe von CHF 265‘028.00 zu tragen hat. Im Umfang von CHF 88‘343.00 ist mangels zulässigem Streitgegenstand und im Umfang von CHF 86‘628.00 mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Zu beurteilen ist damit nur noch, wer die budgetüberschreitenden Zusatzkosten von CHF 90‘057.00 tragen muss. Auf die Beschwerde ist demnach im Umfang von CHF 90‘057.00 einzutreten. 9 2. Verfahrensart / Gegenstand des Beschwerdeverfahrens