Die Pflicht, eine Rechtsverletzung zu begründen, gilt trotz des grundsätzlich geltenden Gebots der Rechtsanwendung von Amtes wegen („iura novit curia“). Dieses Verfahrensprinzip kann nämlich nicht bedeuten, dass Verwaltungsjustizbehörden selbst nach abgelegenen möglichen Rechtsverletzungen forschen müssen.9 1.4.2 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Tragung von budgetüberschreitenden Zusatzkosten in der Höhe von CHF 265‘082.00 [recte: CHF 265‘028.00]10 durch den Kanton Bern. In der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2013 begründet sie jedoch lediglich, weshalb die folgenden Zusatzkosten nach ihrer Ansicht vom Kanton abzugelten seien: