Jedoch muss sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Erkenntnis auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Werden mehrere Begehren gestellt, so muss jedes Begehren begründet werden. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten.8 Die Pflicht, eine Rechtsverletzung zu begründen, gilt trotz des grundsätzlich geltenden Gebots der Rechtsanwendung von Amtes wegen („iura novit curia“).