1.4.1 Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG u.a. eine Begründung enthalten. Damit soll eine sichere, sorgfältige und rasche behördliche Prüfung gewährleistet werden. Für die Anforderungen an Rechtsvorkehren wird unter anderem nach der Person, welche die Eingabe verfasst hat (Laie oder rechtskundige Person) unterschieden. An die Begründung sind zwar praxisgemäss keine hohen Anforderungen zu stellen. Jedoch muss sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Erkenntnis auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern