Verfügungsadressat ist vorliegend das Zentrum Y, welches über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Trägerin des Zentrums Y ist die Beschwerdeführerin. Diese hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerdeführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG legitimiert. Die unterzeichnende Anwältin ist gehörig bevollmächtigt. 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 1 7 1.4 Form