Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdebefugnis ist rein prozessrechtlicher Natur und zählt zu den Prozessvoraussetzungen. Ob sie gegeben ist, ist daher von Amtes wegen zu prüfen.7