Indem die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der ursprünglichen Budgetüberschreitung von CHF 265‘028.00 beantragt, geht der von ihr umrissene Streitgegenstand im Umfang von CHF 88‘343.00 über das Anfechtungsobjekt hinaus. Da der Streitgegenstand jedoch nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz tatsächlich geregelt hat, fehlt es insoweit an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und damit an einer Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren. Im Umfang von CHF 88‘343.00 kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.3 Beschwerdelegitimation