Die Vorinstanz hält in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2012 fest, sie erlasse der Institution einen Drittel der überschrittenen Nettobetriebskosten in der Höhe von CHF 88‘343.00. Diese Reduktion ist dementsprechend in der Betriebsbeitragsabrechnung 2009 und der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2012 zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden und der im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgesetzte Saldo der Betriebsbeitragsabrechnung ergibt sich aus der um einen Drittel reduzierten Budgetüberschreitung von CHF 176‘685.00 (statt wie ursprünglich CHF 265‘028.00).