Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 20. Dezember 2012. Demnach ist zu prüfen, was Gegenstand der der Verfügung vom 20. Dezember 2012 ist, denn nur was mit der angefochtenen Verfügung geregelt wird, kann durch die Rügen der Beschwerdeführerin zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden.