Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen weiter eingegangen. 5 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012. Diese ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand