11. Mit Duplik vom 1. Juli 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest. Sie wies darauf hin, dass Absatz 4.2 des Leistungsvertrags irrelevant sei, weil er das Vorgehen in Bezug auf Einnahmeausfälle und nicht anrechenbaren Aufwand regle. Die Budgetüberschreitung 2009 sei aufgrund des vertraglich vereinbarten Grundsatzes für die Berechnung des Betriebsbeitrags nur teilweise angerechnet worden. Der Situation des Zentrums Y sei mit den zusätzlich gewährten Mitteln angemessen Rechnung getragen worden.