heitsbedingten Ausfällen seien im Rahmend der vereinbarten Nettobetriebskosten zu finanzieren. Die Institution müsse ein sachgerechtes Controlling sicherstellen, um bei Abweichungen vom Budget frühzeitig Korrekturmassnahmen ergreifen zu können. 10. Mit Replik vom 29. Mai 2013 brachte die Beschwerdeführerin unter Bestätigung der Beschwerdeanträge vor, die Vorinstanz scheine ihre Auffassung zu teilen, wonach Artikel 4.2 des Leistungsvertrags nicht anwendbar sei. Das bedeute, dass die vorzeitige Anstellung von zusätzlichem Personal anrechenbarer Aufwand darstelle und vom Kanton zu tragen sei.